Informationen & Merkblätter

FAQ

Schadensbeispiele aus der Haftpflichtversicherung

Mängel/Fehler an Sportanlagen und Turngeräten

Frage: Wie muss man vorgehen, wenn Sportanlagen und Turngeräte Mängel oder Fehler aufweisen oder zu wenig oder nicht sachgemäss gewartet werden?

Antwort: Es wird eine schriftliche Intervention in Form einer Mängelrüge/Erstintervention beim Eigentümer oder Vermieter (Schulbehörde, Gemeinde) empfohlen. Da es sich um verschiedene Verträge, Benützungsrechte etc. handeln kann, wurde bewusst auf den Vermerk von Artikeln aus dem Obligationenrecht (OR) verzichtet. Der Brief soll mit einer Doppelunterschrift, beispielsweise Präsident und Leiter des Vereines sowie Ort und Datum versehen sein. Bei Unklarheiten, Unsicherheiten oder speziellen Fällen bitten wir euch, mit uns vorgängig Kontakt aufzunehmen, damit wir allenfalls einen den Umständen angepassten Wortlaut formulieren können.

Musterbrief Mängelrüge

Abschluss Anlass-/Vereinshaftpflicht-Versicherung

Frage: Wenn der Turnverein einen Anlass (wie z.B. einen Jugendsporttag, Spielturnier, Turnfest, Raclette Abend etc.) durchführt, muss er eine Anlass- oder Vereinshaftplicht-Versicherung  abschliessen?

Antwort: Nein, jeder Verein, der STV-Mitglied ist, geniesst Versicherungsschutz bei der Sportversicherungskasse. Darin ist auch eine Vereins- und Anlasshaftpflicht-Versicherung enthalten. Der Abschluss von zusätzlichen Haftpflicht-Versicherungen ist nicht notwendig.

Anlassorganisation zusammen mit einem anderen Dorfverein

Frage: Ein Turnverein führt zusammen mit dem Schwingclub sowie dem Musikverein einen Anlass (z.B. ein Schwingfest) durch. Muss eine zusätzliche Anlass- oder Vereinshaftpflicht-Versicherung abgeschlossen werden?

Antwort: Wenn Anlässe zusammen mit Nicht-STV-Vereinen und für andere Sportverbände durchgeführt werden, nehmt bitte rechtzeitig mit der Verwaltung der Sportversicherungskasse Kontakt auf. Eine allfällige Deckungszusage hängt von der Grösse des Anlasses sowie dem Organisationsanteil des Vereines ab.

Bestätigung für das Bestehen einer Haftpflicht-Versicherung

Frage: Die Gemeinde verlangt für die Miete der Mehrzweckhalle für den Unterhaltungsabend einen Nachweis für das Bestehen einer Haftpflicht-Versicherung. Wo ist ein solcher erhältlich?

Antwort: Eine Bestätigung kann hier heruntergeladen oder bestellt werden.

Anlass auf öffentlichen Strassen/Gewässern – Graue Karte

Frage: Für die Durchführung eines Triathlons auf öffentlichen Strassen/Gewässer durch den Verein verlangt das Strassenverkehrsamt einen Versicherungsnachweis (graue Karte) und/oder eine nautische Bewilligung. Wie kommt man zu diesen Unterlagen?

Antwort: Wendet euch an die Verwaltung der Sportversicherungskasse. Sie wird diese Unterlagen besorgen.

Haftpflicht-Versicherung Leiter/Hilfsleiter

Frage: Sind Leiter/Hilfsleiter, die über keine Ausbildung verfügen, Haftpflicht versichert?

Antwort: Sofern sie turnende STV-Mitglieder sind, sind sie versichert. Die Absolvierung einer Leiterausbildung wird dennoch dringendst empfohlen.
 

Sach-/Transportversicherung

Frage: Besteht bei der Sportversicherungskasse auch eine Sach-/Transportversicherung?

Antwort: Nein. Für das vereinseigene Material muss der Verein selber für eine entsprechende Sachversicherung sorgen, wobei er in der Wahl des Versicherers absolut frei ist. Auch für das bewegliche Turnmaterial, welches für einen Anlass gemietet oder ausgeliehen wird, muss der Verein selber für eine Sach- oder Transportversicherung schauen. Es lohnt sich, vorgängig abzuklären, ob und in welchem Umfang dieses Material bereits durch den Besitzer versichert ist.

Eine Möglichkeit zum Abschluss von Sach-, Transport- und Technischen Versicherungen für Veranstaltungen besteht über das von der Basler Versicherungen entwickelte Online-Tool.

 

Autoputztag / Veloputztag

Frage: Der Verein führt einen Autoputztag durch. Wenn ein Mitglied nun beim Waschen einem Auto einen Schaden zufügt, z.B. verkratzt, ist dieser Schaden dann durch die SVK versichert?

Antwort: Nein, in der Haftpflicht-Versicherung der SVK sind Schaden an beweglichen Sachen (= Auto), die man zur Bearbeitung/Gebrauch übernommen hat, nicht versichert. Es besteht einzig die Möglichkeit über die Kasko-Versicherung des Autobesitzers abzuklären, ob der Schaden allenfalls gedeckt ist. Allerdings gilt hier zu beachten, dass in der Regel ein Selbstbehalt und ein Bonusverlust belastet wird. Hingegen sind Schäden an Velos anlässlich eines Veloputztages versichert.

Sonnenbrille

Frage: Beim Faustballturnier erhielt ich während eines Spieles den Ball an meinen Kopf, wobei meine Sonnenbrille in Brüche ging. Ist die Sonnenbrille durch die SVK versichert?

Antwort: Sofern es sich um eine Sonnenbrille mit korrigierten Gläsern handelt, besteht Deckung über die Sportversicherungskasse (Brillenschäden). Eine Sonnenbrille ohne Korrektur ist jedoch nicht versichert.

 

Kontaktlinsen

Frage: Während der Turnstunde flog mir ein Ball ins Gesicht, worauf mir die eine Linse aus dem Auge flog. Sie ging kaputt / wurde nicht mehr gefunden. Bezahlt die Sportversicherungskasse den Ersatz der Linse?

Antwort: Ja, die Sportversicherung bezahlt den Ersatz der Linse. Allfällige Leistungen durch die Krankenkasse Zusatzversicherung werden angerechnet.

Autoschaden

Frage: Anlässlich eines Kunstturnländerkampfes führte ich für den Organisator die Athleten mit einem gemieteten Kleinbus vom Hotel an den Wettkampfort. Beim rückwärts Manövrieren übersah ich einen Kleinwagen direkt hinter dem Kleinbus. Mit der Anhängevorrichtung des Busses habe ich eine Delle in die Stossstange gedrückt. Wie muss ich nun vorgehen? Die Haftpflichtversicherung meines Privatautos geht ja nur für meinen eigenen Wagen.

Antwort: Der Fall muss über die Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherung des Mietwagens abgewickelt werden. Über die Haftpflicht-Versicherung der SVK besteht keine Deckung, da explizit Schäden durch übernommene/gemietete Fahrzeuge ausgeschlossen sind.

Vorbereitung Turnstunde zu Hause

Frage: Als ich zu Hause für eine Turnstunde Aerobic-Kombi vorbereitete und übte, schlug ich mit dem Knie am Tischbein an und zog mir eine Prellung zu. Gilt dies auch als Turnunfall, welcher zu Leistungen der SVK berechtigt?

Antwort: Nein, dies ist kein Turnunfall im Sinne des Reglements der Sportversicherungskasse. Versichert ist der Turnbetrieb während den offiziellen Turnstunden und Wettkämpfen einschliesslich des direkten Weges zum und vom Turnen. Die Vorbereitung von Lektionen gehört nicht zu den offiziellen Turnstunden.
 

 

Passivmitglieder auf Vereinsreise

Frage: Unsere Passivmitglieder haben die Möglichkeit, an einzelnen Turnstunden sowie an der Vereinsreise teilzunehmen. Sind sie bei Teilnahme an diesen Anlässen durch die SVK versichert?

Antwort: Nein, versichert ist nur, wer in der STV-Admin als aktiv turnendes  Mitglied erfasst ist. Passivmitglieder haben keine Versicherungsdeckung durch die SVK.

 

 

Zerbrochene Scheibe wegen Schleuderball

Frage: Beim Schleuderballtraining flog ein Ball in die falsche Richtung und prallte in ein Fenster des benachbarten Hauses. Bezahlt die SVK den Ersatz der beschädigten Scheibe?

Antwort: Ja, die SVK übernimmt die Reparaturkosten.

Schaden an sanitären Einrichtungen der Mehrzweckhalle

Frage: Zur Durchführung der Abendunterhaltung hat der Turnverein die Mehrzweckhalle gemietet. Unbekannte haben im Toilettenraum Schäden an der einen Trennwand sowie an einem Lavabo angerichtet. Gibt es eine Versicherung, die für diesen Schaden aufkommt?

Antwort: Ja, dieser Fall kann der SVK angemeldet werden. Die Haftpflicht-Versicherung bezahlt Schäden, die durch Unbekannte an festen Einrichtungen von gemieteten Objekten entstehen.

Unfallanzeige

Frage: Wenn ich einen „Turnunfall“ erleide, reicht es, wenn ich eine Unfallanzeige bei der Sportversicherungskasse einreiche?

Antwort: Nein, der Unfall muss zuerst dem Unfallversicherer des Arbeitgebers (z.B. SUVA) oder, wenn nicht vorhanden (Kinder, Nichterwerbstätige, selbständig Erwerbende, Pensionierte) der Krankenkasse angemeldet werden. Ebenso sind vorab alle Rechnungen der Krankenkasse oder dem Unfallversicherer des Arbeitgebers einzureichen. Die Abrechnung der Krankenkasse kann uns anschliessend zur Überprüfung und Übernahme von allfälligen ungedeckten Kosten eingereicht werden. Beispielsweise wird der gesetzliche Selbstbehalt von 10% übernommen, nicht aber die Jahresfranchise.

Von SVK versicherte Heilungskosten

Frage: Welche von der Krankenkasse nicht oder nur teilweise gedeckten Kosten übernimmt die SVK?

Antwort: Nachstehend einige Beispiele. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Übernahme hängt vom Einzelfall und vom Vorlegen von Belegen ab. Die Kosten müssen immer in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Turnunfall sein.

  • Transportkosten (Notfalltransport, Verlegung)
  • Reisekosten (Fahrten zum Arzt, Therapie etc.)
  • Nichtpflichtige Medikamente
  • Beitrag an Kuraufenthalt
  • Hilfsmittel (Krücken, Schienen etc.)
  • Spitex

STV-fremde Hilfspersonen an Vereinslässen

Frage: Sind Hilfspersonen, welche nicht Vereinsmitglieder sind, jedoch an einem vom Verein organisierten Anlass mithelfen (z.B. Fussballclub, Musikverein helfen in der Festwirtschaft an einem Turnfest) ebenfalls über die SVK versichert?

Antwort: Ja, solche Hilfspersonen sind für Haftpflichtschäden  und - sofern ein Kollektivversicherungsvertrag mit der SVK abgeschlossen wurde - für Unfälle (in Ergänzung zu Drittversicherungen) versichert.

Haftung wird abgelehnt

Frage: Kann sich ein Verein / Organisator gänzlich von der Haftung befreien, wenn er diesen Satz in Festführer, Wettkampfvorschriften, Reglementen etc. aufnimmt?

Antwort: Ein Veranstalter kann sich mit diesem Satz nicht pauschal von der Haftung befreien. Passiert an einem Anlass ein Unglück, kann der Veranstalter durchaus haftbar gemacht werden, sofern ihm, je nach Hergang und Umstände ein Verschulden oder eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden kann. Je nach Haftungsart kann auch die Umkehr der Beweislast eintreten: Der Veranstalter muss beweisen, jegliche notwendigen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen ergriffen zu haben. Aber nur keine Panik, lassen wir den gesunden Menschenverstand walten: Nicht jeder Vorfall bedeutet grundsätzlich eine Haftung des Veranstalters. Nennen wir zwei Beispiele: An einem Wettkampf stürzt ein Turner aus Unachtsamkeit und verletzt sich. Der Veranstalter haftet nicht für die Unachtsamkeit des Turners. Stürzt hingegen ein Turner von einem Geräte, weil dieses vom Veranstalter nicht richtig verankert wurde, kann der Veranstalter haftbar gemacht werden, unabhängig davon, ob er in den Wettkampfvorschriften jegliche Haftung ablehnt.

Folgendes ist bei Garderobediebstählen zu beachten: Betreibt der Organisator eines Anlasses eine Garderobe gegen Entgelt (mit Abgabe einer Nummernmarke), so haftet er für entstandenen Schaden, sofern er nicht beweisen kann, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist. Es handelt sich hier um einen Hinterlegungsvertrag zwischen dem Gast und dem Veranstalter, mit dem sich der „Aufbewahrer“ verpflichtet, die anvertraute Sache an einem sicheren Ort aufzubewahren.

Versicherung ist Sache des Teilnehmers

Frage: Ist dieser Satz korrekt?

Antwort: Dieser Satz ist nicht grundsätzlich falsch, bedarf jedoch im STV-Lande einer Ergänzung. In der Schweiz wohnhafte Personen sind obligatorisch gegen Unfälle versichert: entweder über die obligatorische Unfallversicherung des Arbeitgebers oder dann über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (KVG, Krankenkasse). Turnende STV-Mitglieder sind bei Turnunfällen zusätzlich  durch die SVK versichert. So empfehlen wir jedem Veranstalter von Turnanlässen, in seinen Wettkampfbestimmungen diesen Versicherungssatz aufzunehmen. In den Übernahmebestimmungen zwischen dem Organisator sowie dem Verband empfehlen sich zusätzliche Angaben über die Haftpflicht-Versicherung sowie weitere Versicherungen.

 

Versicherungsdeckung für Personen, die nicht in der STV-Admin erfasst sind

Frage: Sind Personen, die nicht namentlich in der STV-Admin erfasst sind, SVK-versichert?

Antwort: Nein. Wer in der STV-Admin nicht als aktiv turnendes Mitglied erfasst ist, hat keine Versicherungsdeckung. Dies gilt für alle Kategorien der Erwachsenen wie auch die Jugendlichen der Kategorien Mädchen und Knaben. Einzige Ausnahmen sind die Kategorien Kinderturnen und Eltern-Kind-Turnen, welche in der STV-Admin anzahlmässig erfasst sein müssen, um versichert zu sein.

 

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