Frage: Kann sich ein Verein / Organisator gänzlich von der Haftung befreien, wenn er diesen Satz in Festführer, Wettkampfvorschriften, Reglementen etc. aufnimmt?
Antwort: Ein Veranstalter kann sich mit diesem Satz nicht pauschal von der Haftung befreien. Passiert an einem Anlass ein Unglück, kann der Veranstalter durchaus haftbar gemacht werden, sofern ihm, je nach Hergang und Umstände ein Verschulden oder eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden kann. Je nach Haftungsart kann auch die Umkehr der Beweislast eintreten: Der Veranstalter muss beweisen, jegliche notwendigen Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen ergriffen zu haben. Aber nur keine Panik, lassen wir den gesunden Menschenverstand walten: Nicht jeder Vorfall bedeutet grundsätzlich eine Haftung des Veranstalters. Nennen wir zwei Beispiele: An einem Wettkampf stürzt ein Turner aus Unachtsamkeit und verletzt sich. Der Veranstalter haftet nicht für die Unachtsamkeit des Turners. Stürzt hingegen ein Turner von einem Geräte, weil dieses vom Veranstalter nicht richtig verankert wurde, kann der Veranstalter haftbar gemacht werden, unabhängig davon, ob er in den Wettkampfvorschriften jegliche Haftung ablehnt.
Folgendes ist bei Garderobediebstählen zu beachten: Betreibt der Organisator eines Anlasses eine Garderobe gegen Entgelt (mit Abgabe einer Nummernmarke), so haftet er für entstandenen Schaden, sofern er nicht beweisen kann, dass der Schaden ohne sein Verschulden entstanden ist. Es handelt sich hier um einen Hinterlegungsvertrag zwischen dem Gast und dem Veranstalter, mit dem sich der „Aufbewahrer“ verpflichtet, die anvertraute Sache an einem sicheren Ort aufzubewahren.