Als Genossenschaft ist die Sportversicherungskasse (SVK) in erster Linie für jene da, denen sie gehört – den aktiv turnenden Mitgliedern des Schweizerischen Turnverbandes. Die SVK hat keine Verpflichtungen gegenüber Kapitalgebern und handelt ausschliesslich entsprechend ihrer Zweckbestimmung, indem sie Leistungen von Drittversicherungen (z.B. UVG, private Kranken- und Unfallversicherung, Krankenkasse) ergänzt.
Die SVK erbringt ihre Leistungen als obligatorische Versicherung für alle aktiv turnenden Mitglieder rasch, unbürokratisch und kulant. Der Wille zur Hilfe steht, unter Berücksichtigung der Versicherungsbedingungen, an erster Stelle.
Dank eines bescheidenen administrativen Aufwandes sowie des sorgfältigen Umganges mit den ihr anvertrauten Geldern kann die SVK den Versicherten gegen eine kleine Jahresprämie grosse zusätzliche Sicherheit bieten.
Jahresprämie
- Kat. A Aktive Erwachsene ab 17. Altersjahr: CHF 3.00
- Kat. B Jugendliche bis und mit 16. Altersjahr: CHF 2.50
Heilungskosten
Beispiel: Ein Turner erleidet durch einen zurückschwingenden Schaukelring eine Platzwunde am Kopf und muss notfallmässig ins Spital eingeliefert werden. Die Krankenkasse übernimmt zwar die Heilungskosten, belastet dem Turner aber Franchise, Selbstbehalt und (aufgrund der fehlenden Zusatzversicherung) 50 % der Transportkosten.
Die SVK übernimmt den Selbstbehalt und die Transportkosten gem. Reglement.
Brillenschaden
Beispiel: Die Brille einer Turnerin wird während eines Ballspiels beschädigt und muss repariert werden.
Die SVK übernimmt die Reparaturkosten gem. Reglement.
Invalidität / Todesfall
Beispiel: Zwei Turner verunfallen auf der Vereinsreise. Turner 1 erleidet tödliche Verletzungen. Turner 2 verbleibt aufgrund der erlittenen Paraplegie zu 100 % invalid.
Gemäss den reglementarischen Bestimmungen überweist die SVK die entsprechende Todesfallsumme an die Hinterbliebenen von Turner 1 sowie die Invaliditätssumme an Turner 2.
Haftpflichtschaden
Beispiel: Ein Turnverein mietet für die jährlich stattfindende Turnshow den Gemeindesaal, dessen Bühnenboden während des Anlasses beschädigt wird und repariert werden muss.
Die SVK übernimmt die Reparaturkosten gem. Reglement.